Verstärkte Förderungen für Elektrofahrzeuge im Jahr 2025

Die Regierung hat die Anreize für den Kauf von Elektrofahrzeugen um 35 % erhöht, sodass sich diese im Jahr 2025 auf insgesamt 13,5 Millionen Euro belaufen werden. Diese Förderungen gelten für Elektrofahrräder, Ladegeräte, Elektroautos und Elektromotorräder.

Fahrräder

  • Elektrofahrräder – Förderung in Höhe von 50 % des Kaufpreises, bis zu 1 500 € 
  • Herkömmliche Fahrräder ohne Unterstützung– Förderung in Höhe von 50 % des Kaufpreises, bis zu 1 000 €.
  • Elektrofahrräder für den Stadtverkehr – Förderung in Höhe von 50 % des Kaufpreises, bis zu 750 €
  • Herkömmliche Fahrräder für den Stadtverkehr – Förderung in Höhe von 50 % des Kaufpreises, bis zu 500 €.

 

100 % Elektroautos

  • Förderung von 4 000 € für Privatpersonen (bei Verschrottung eines über 10 Jahre alten Fahrzeugs mit Verbrennungsmotor).
  • 5 000 € für IPSS und andere soziale Einrichtungen, lokale Behörden und Verkehrsbehörden (bei Verschrottung eines mehr als 10 Jahre alten Fahrzeugs mit Verbrennungsmotor).
  • Förderfähig sind neue 100 % elektrische Fahrzeuge, die nach dem 1. Januar 2025 erstmals erworben und zugelassen wurden.
  • Förderfähige Fahrzeuge, die nach dem 1. Januar 2025 gekauft oder verkauft wurden oder nach diesem Datum mit einer Mindestlaufzeit von 24 Monaten geleast wurden.
  • Anschaffungswertgrenze: 38.500 € (inkl. MwSt. und Nebenkosten) oder 55.000 € für Fahrzeuge mit mehr als 5 Sitzplätzen.

 

Ladegeräte für Elektrofahrzeuge

  • In Wohnanlagen: 80 % des Wertes des Ladegeräts (bis zu 800 €) und 80 % der Elektroinstallation (bis zu 1 000 € pro Stellplatz).
  • Maximal 10 Förderungen pro Wohnanlage/CPE.

 

Motorräder, Mopeds, Dreiräder und Vierräder mit Elektroantrieb

  • Zuschuss in Höhe von 50 % des Kaufpreises, bis zu 1500 €.

 

Andere elektrische Fortbewegungsmittel:

  • Zuschuss in Höhe von 50 % des Kaufpreises, bis zu 500 €.

 

 Bewerbungen sind bis zum 30. November 2025 oder bis zur Ausschöpfung der verfügbaren Mittel möglich.

Verpflichtungen der Begünstigten: Das Fahrzeug/Ladegerät muss mindestens 24 Monate lang im Besitz bleiben und darf nicht exportiert werden.

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